Kfz-Steuern
Sobald ein Kraftfahrzeug in Deutschland für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wird, sind Kfz-Steuern zu zahlen. Wie es überhaupt zur Einführung dieser Steuern kam und mit welchen Mitteln Fahrzeugbesitzer zu einer möglichst geringen Steuerlast gelangen können, wird im Folgenden aufgezeigt.
Warum werden Kfz-Steuern in Deutschland überhaupt erhoben?
Ähnlich wie bei vielen Genussmitteln in Deutschland wurden Kfz-Steuern ursprünglich als Luxussteuer für alle Fahrzeugbesitzer erhoben. Ihr Charakter wandelte sich jedoch Anfang des 20. Jahrhunderts. Ab da legitimierten sie die öffentliche Straßennutzung. Und dies gilt bis heute: wesentliche Teile dieser Einnahmen werden für den Straßenbau und verwandte Bereiche eingesetzt.
Berechnung und Höhe der Kfz-Steuern
Verschiedene Gesetzesänderungen haben über Jahrzehnte hinweg zu unterschiedlichen Formen der Steuerberechnung beigetragen. Traditionell wurde die Besteuerung von Motorart und Hubraum abhängig gemacht, die letzte wesentliche Reform gab es im Jahr 2009 mit Umstellung der Besteuerung auf die Schadstoffklasse gemäß angegebener CO2-Emissionen. Die Umstellung war aus umweltpolitischer Sicht sinnvoll, da eine gehobene Motorisierung mit einem großen Hubraum nicht zwangsläufig hohe Emissionswerte mit sich bringt.
Der Steuersatz bei Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 ergibt sich aus einer Pauschale von 2,00 Euro (Benziner) bzw. 9,50 Euro (Diesel) pro 100 ccm Hubraum, ergänzt um einen Aufschlag von zwei Euro für jedes Gramm pro Kilometer an CO2-Ausstoß. Für letzteren Aufschlag wird seit 2014 eine Freigrenze von 95 g/km gewährt.
Ein Rechenbeispiel: Ein Benziner als Kompaktklasse mit 1,7 Litern Hubraum und 120 g/km Emissionswert zahlt 34 Euro für seinen Hubraum sowie 50 Euro für die Differenz von 120 und 95 g/km CO2-Emissionen. Zusammen ergeben sich Kfz-Steuern von 84 Euro jährlich.
Lassen sich die Kfz-Steuern reduzieren?
Hubraum und Emissionswerte eines Fahrzeugs sind eindeutig festgelegt, nach dessen Kauf sind deshalb jährlich Kfz-Steuern in fester Höhe zu zahlen. Allerdings lässt sich beim Fahrzeugkauf über Steuervergünstigungen nachdenken. So kann als Motorart längst ein elektrischer Antrieb ausgewählt werden, für reine Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen sind keine Kfz-Steuern zu entrichten. Diese Befreiung von der Steuerpflicht war eine bewusste politische Entscheidung, um Anreize für den Kauf eines E-Fahrzeugs zu schaffen. Anstelle der Steuerbefreiung gelten für einzelne Fahrzeugtypen noch Steuervergünstigungen, beispielsweise ist für Oldtimer eine Jahrespauschale von 191,73 Euro unabhängig vom tatsächlichen Emissionswert zu zahlen.
Welche Besonderheiten gibt es?
- Ein Kraftfahrzeug als Eigentum zu besitzen, verpflichtet noch nicht zur Zahlung von Kfz-Steuern. Im Sinne einer Nutzungsabgabe im öffentlichen Straßenverkehr sind die Kfz-Steuern erst zu entrichten, wenn eine Zulassungsbescheinigung vorliegt, also das Automobil tatsächlich beim Straßenverkehrsamt angemeldet wurde.
- Seit 2009 handelt es sich bei Kfz-Steuern um eine Bundessteuer, die seit 2014 von der Bundesfinanzverwaltung eingezogen wird. Dies hat zur Folge, dass die Steuerbescheide mittlerweile von den zuständigen Zollbehörden der Gemeinde oder des Bundeslandes zugesandt werden. In früheren Jahren wurden die Kfz-Steuern vom Finanzamt am Wohnort eingezogen.
- Eine Steuerpflicht besteht oftmals auch für Pkw, die ein ausländisches Kfz-Kennzeichen besitzen. Kfz-Steuern müssen für den Zeitraum gezahlt werden, in dem der Halter mit Wohnsitz in Deutschland das ausländische Fahrzeug im Inland nutzt.
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