Fahrradträger-Kennzeichen

Mobil mit voller Sicht

Mit dem Auto verreisen und dabei auch nicht-motorisiert mobil sein: Ein Fahrradträger macht es möglich. Neben Gesetzen zur Sicherheit und Geschwindigkeit ist in Deutschland auch ein Fahrradträger-Kennzeichen Pflicht, sofern der Heckträger mit seiner Last das amtliche Kennzeichen verdeckt.

Was ist ein Fahrradträger-Kennzeichen?

Ein Fahrradträger-Kennzeichen ist ein sogenanntes Folgekennzeichen. Wie beispielsweise auch bei Traktorkennzeichen handelt es sich um ein Duplikat des amtlichen Kfz-Kennzeichens. Es ist laut § 49a Absatz 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) immer dann nötig, wenn ein Ladungsträger oder die Ladung die Sicht auf das hintere Nummernschild teilweise oder vollständig versperren. Falls der Heckträger auch die Rückbeleuchtung des Fahrzeugs bedeckt, muss er entsprechend beleuchtet sein. Um zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, darf das Fahrradträger-Kennzeichen auf dem Leuchtenträger montiert werden. Ansonsten sollte beim Kauf des Trägers auf einen vorhandenen Kennzeichenhalter geachtet werden. Plaketten wie beispielsweise die Feinstaubplakette müssen nicht am Heckträger wiederholt werden.

Wie komme ich zu einem Fahrradträger-Kennzeichen?

Die gute Nachricht vorweg: Ein Fahrradträger-Kennzeichen benötigt keine Stempelung. Das heißt, dass sich Fahrzeughalter den Weg zur Zulassungsstelle mit entsprechend langen Wartezeiten sparen können. Dennoch muss ein drittes Kennzeichen angefertigt werden. Dies ist beim Schildermacher vor Ort möglich ab einem Preis von etwa 10 Euro. Günstiger und noch einfacher sind Fahrradträger-Kennzeichen online erhältlich. Dort können Sie einfach das amtliche Kfz-Kennzeichen eingeben, Schriftfarbe sowie Länge wählen und das neue Nummernschild bequem nach Hause geliefert bekommen.

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Fahrradträger-Kennzeichen: Regeln in Österreich und der Schweiz

Heck-Fahrradträger waren in der Schweiz lange Zeit nicht möglich. Da ein Heckträger die Fahrzeugbreite nicht überragen durfte, blieb den Eidgenossen bis 2001 nichts anderes übrig, als ihre Velos auf dem Dach zu transportieren. Seit einer Gesetzesänderung dürfen Fahrräder das Auto seitlich um je 20 Zentimeter überragen (sofern eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschritten wird). Nummernschilder, Heckleuchten und das Landeskennzeichen dürfen jedoch nicht verdeckt sein. Deutsche Fahrzeugfahrer sollten daher unbedingt ein gut sichtbares Fahrradträger-Kennzeichen montiert haben.

In Österreich ist die Regelung dagegen lockerer als in Deutschland. Hier muss kein drittes Kennzeichen angefertigt werden, das bis auf die Stempelung mit dem amtlichen Nummernschild identisch ist. Es reicht ein kleineres, sogenanntes rotes Kennzeichen, das lediglich die Kennzeichennummer wiederholen muss. Generell gilt für Urlaubsreisen mit dem Fahrradträger: Informieren Sie sich vorab über die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Ein guter Auskunftsgeber ist unter anderem der ADAC.