Kurzzeitkennzeichen
Steht eine Kfz-Überführung oder eine einmalige Probefahrt bevor, empfiehlt sich ein Kurzzeitkennzeichen. Dieses kann für jede Kfz-Klasse beantragt werden: allerdings sind einige Beschränkungen bei der Nutzung des „temporären“ Kfz-Kennzeichen zu beachten.
Was sind Kurzzeitkennzeichen?
Kurzzeitkennzeichen für Kraftfahrzeuge haben eine Gültigkeit von fünf Tagen und dürfen nur für klar definierte Zwecke verwendet werden. Sie kommen zum Einsatz für Probe- und Prüfungsfahrten, als Überführungskennzeichen für die Fahrt vom Kauf- zum Wohnort sowie für Fahrten zur Hauptuntersuchung bei TÜV oder Dekra innerhalb Deutschlands. Alle anderen Fahrten sind verboten. Im Gegensatz zum roten Händlerkennzeichen darf das Kurzzeitkennzeichen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Beantragen können Autofahrer die Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Zulassungsstelle am Straßenverkehrsamt.
Wer mit einem solchen Kennzeichen einen Kurzurlaub unternimmt und erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen. Nach Ablauf der Fünf-Tage-Frist verlieren Kurzzeitkennzeichen automatisch ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr benutzt werden.
Wie sieht ein Kurzzeichen aus?
Überführungskennzeichen unterscheiden sich in mehreren Merkmalen von herkömmlichen Kfz-Kennzeichen. So gibt es keinen blauen Balken am linken Rand mit der Länderkennung und dem Sternensymbol der Europäischen Union. Nach der üblichen Ortskennung folgt kein weiterer Buchstabe bzw. keine weitere Buchstabenkombination, sondern nur eine fünf- bis sechsstellige Zahl. Am rechten Rand ist ein gelber Balken zu sehen, in dem die Gültigkeitsdauer eingeprägt ist. Die drei Ziffernpaare stehen für Tag, Monat und Jahr.
Kurzzeitkennzeichen-Anmeldung: benötigte Unterlagen
Wer ein Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsstelle bzw. beim Straßenverkehrsamt beantragen will, muss folgende Dokumente vorlegen:
- einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass plus aktueller Meldebescheinigung
- im Falle einer Vertretung durch eine andere Person zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Halters
- den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
- eine Bescheinigung der Kurzzeitversicherung für das betroffene Fahrzeug (eVB-Nummer)
- die Gewerbeanmeldung oder den Handelsregisterauszug, wenn das Fahrzeug auf ein Unternehmen zugelassen ist
Neue Rechtsgrundlagen für Kurzzeitkennzeichen seit dem 1.April 2015
In der jüngeren Vergangenheit wurden mehr und mehr Missbrauchsfälle registriert. Autofahrer verkauften ihre Kurzzeitkennzeichen an Dritte oder nutzten diese, um nicht verkehrssichere Fahrzeuge zu bewegen. Zudem wurden Kurzzeitkennzeichen nicht registriert, so dass der Halter eines schrottreifen Autos nicht ausfindig gemacht werden konnte. Mit den neuen Rechtsgrundlagen will das Bundesverkehrsministerium diesem Missbrauch von Überführungskennzeichen einen Riegel vorschieben.
Die wichtigste Änderung: Alle Fahrzeuge mit einem Kurzzeitkennzeichen müssen seit April über eine gültige Hauptuntersuchung von TÜV oder Dekra verfügen. Die Fahrzeugtypen müssen darüber hinaus genehmigt sein. In speziellen Fällen reicht auch eine Einzelgenehmigung. Verstöße gegen diese Rechtsgrundlagen werden mit Bußgeld geahndet.
Mit Kurzzeitkennzeichen ins Ausland. Kann ich das?
Die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler, auf Deutschland beschränkter Verwaltungsakt. Deshalb sind Überführungsfahrten ins oder aus dem Ausland grundsätzlich nicht gestattet. Innerhalb der EU werden deutsche Kurzzeitkennzeichen allerdings toleriert, so dass Überführungen sowie Probe- und Prüfungsfahrten innerhalb der Europäischen Union normalerweise kein Problem darstellen sollten. Die Gewähr besteht jedoch nicht. Es gibt auch einige Staaten außerhalb der EU, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen dulden – allerdings ohne einen Rechtsanspruch. Dazu zählen:
- die Schweiz
- Weißrussland
- Bosnien
- Mazedonien und
- Iran
Grundsätzlich empfiehlt sich jedoch ein Ausfuhrkennzeichen für die Überführungsfahrten von oder in ein anderes Land.
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