Verkehrsrecht

Wissen Sie über Ihre Rechte und Pflichten Bescheid?

Fast jeder ist schon einmal damit in Berührung gekommen. Die Rede ist vom deutschen Verkehrsrecht. Gut ist, wenn man über seine Rechte und Pflichten Bescheid weiß. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten. Bei Verkehrssünden winkt leider oft das „Bußgeld“. Wenn Sie zu schnell gefahren sind, und wissen wollen, was das kostet: Hier sind Sie richtig!

Was passiert bei einer Verkehrskontrolle?

Verkehrskontrolle – was darf die Polizei?

Sie fahren Morgens um halb vier von einer Anti-Alkoholiker Party nach Hause und plötzlich taucht sie auf – die rote Kelle. Ein freundlicher Polizeibeamter winkt Sie zur Verkehrskontrolle auf den Seitenstreifen.

Die Polizei ist gemäß § 36 Absatz 5 StVO berechtigt, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anzuhalten.

Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle verlangen, daß …

  •     der Fahrer die Personal- und Fahrzeugpapiere zur Prüfung aushändigt
  •     mitzuführendes Erste-Hilfe-Material vorgezeigt wird
  •     ein mitzuführendes Warndreieck vorgezeigt wird
  •     mitzuführende Gegenstände (z.B. Feuerlöscher in Kraftomnibussen) vorgezeigt werden
  •     der Fahrer aussteigt, um der Polizei die Überprüfung des Fahrzeugs zu ermöglichen
  •     Beleuchtungseinrichtungen zu Überprüfungszwecken vom Fahrer betätigt werden

Verkehrskontrolle – was darf die Polizei nicht?

Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht verlangen, daß …

  •  der Fahrer mit seinem Fahrzeug wendet und der Polizei folgt
  •  der Fahrer in ein Atemalkohol-Testgerät bläst (bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente darf eine ärztliche Blutentnahme angeordnet werden, die der Betroffene zu dulden hat; trotzdem keine Verpflichtung zum „blasen“),
  •  der Fahrer Angaben zur Sache macht, z.B. bei einem Verkehrsverstoß. Es besteht ein Schweigerecht, von dem auch Gebrauch gemacht werden sollte, um spätere Nachteile durch unüberlegte Äußerungen zu vermeiden. Durch Schweigen entstehen keine Nachteile!
  •  Angaben zur Sache (z.B. bei einem Verkehrsverstoß) sollten grundsätzlich nicht gemacht werden, weil hierdurch nur Nachteile entstehen können. Alle entlastenden Umstände können ohne Rechtsverlust auch später vorgetragen werden. Sofern wegen der Dienstausübung der Polizeibeamten Beanstandungen bestehen, sollte der jeweilige Polizeibeamte aufgefordert werden, seine Dienstnummer mitzuteilen bzw. auszuhändigen. Die Beanstandungen können dann später schriftlich vorgetragen werden.

Verkehrsrecht - Verhalten beim Verkehrsunfall

Verkehrsunfall – was tun?

Oft geht es schneller als man denkt. Sie müssen scharf bremsen doch Ihr Hintermann schafft es nicht mehr. Wie verhält man sich nun richtig? Die ersten Gedanken nach einem Verkehrsunfall müssen der Absicherung der Unfallstelle und der Versorgung von Verletzten gelten.

Gemäß § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte …

  • unverzüglich zu halten
  • den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren
  • sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
  • Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches)
  • anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war und auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen
  • solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat.
  • Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Begegnung im Straßen-Alltag

Straf- und zivilrechtlich ist der Einsatz von akkustischen und optischen Radarwarngeräten umstritten. Polizei- und ordnungsrechtlich wird insbesondere die Frage diskutiert, ob die Ordnungsbehörden berechtigt sind, Radarwarngeräte, die sie etwa in Fahrzeugen installiert vorfinden, sicherzustellen. In der Praxis werden die Radarwarngeräte dem Fahrer auch im Wege der Sicherstellung von der Polizei abgenommen. Zur Begründung führen die Gerichte an, dass die Leistungsfähigkeit der Verkehrspolizei und der sonstigen Ordnungsbehörden durch den Einsatz von Radarwarngeräten beeinträchtigt werde. Derjenige, der ein Radarwarngerät einsetzt, könne regelmäßig und ungestraft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten und sich damit faktisch der rechtlichen Überwachung entziehen. Durch den Einsatz von Radarwarngeräten wird nach Ansicht der Verwaltungsgerichte der Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter gefährdet, mit der Folge, dass die Polizei Radarwarngeräte sicherstellen darf. Der Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Betrieb eines Radarwarngeräts kein ordnungswidriges oder gar strafbares Verhalten darstellt.

Verkehrszeichen

Der Schilderwald auf den deutschen Straßen ist fast nicht mehr zu überblicken. Bloß keine Stopstrasse überfahren und kein Gefahrenzeichen außer Acht lassen. Manchmal weiß man dann wirklich nicht mehr wie man sich verhalten soll. Wir lassen Sie nicht im Ungewissen. Alle relevanten Verkehrsschilder inkl. Kurzbeschreibung finden Sie hier: www.fuehrerschein.de

Testen Sie doch mal Ihr Schilderwissen!

Handy am Steuer

Der neue Absatz 1a in § 23 StVO hat folgenden Wortlaut: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Wenn vom Verbot der Benutzung die Rede ist, so schließt dies insbesondere das Halten des Handys oder Hörers, das Wählen, das Versenden von SMS und auch das Verwenden aller anderen Bedienfunktionen mit ein. Kurz gesagt: Zu jedem Zeitpunkt müssen beide Hände frei sein, eine manuelle Bedienung eines Mobiltelefons ist während der Fahrt generell verboten. Wer während der Fahrt telefonieren will, muß das mit Freisprechanlagen machen.

Seit dem 01.04.2001 werden Zuwiderhandlungen mit 30 Euro Strafe belegt. Außerdem kann die Versicherung nach einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern. Das Handy-Verbot gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer. Diese dürfen ebenfalls während der Fahrt nicht telefonieren.

Zur eigenen Sicherheit sollten grundsätzlich die folgenden Verhaltensregeln eingehalten werden:

Wetter und Verkehr

Bei starkem Verkehr, schlechtem Wetter, hohem Tempo, als auch an Baustellen, sollte das Telefonieren ohnehin unterlassen werden. Denn Autofahren erfordert volle Konzentration, welche – bei einem Telefonat – nicht gegeben ist.

Tempo

Wer auf der Autobahn ein längeres Gespräch führen will, sollte den Parkplatz ansteuern. Denn wer mit Tempo 130 unterwegs ist, legt während einer Sekunde Ablenkung rund 36 m zurück!

Alternativen bedenken

Die beste Lösung einer Freisprechanlage ist ein Festeinbau. Zwar mit die teuerste Lösung, bieten sie höchsten Bedien-, als auch Sprachkomfort.

*Haftungsausschluss

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